I. ArbG Kempten - Urteil vom 05.02.1975 - 1 Ca 888/74 Li,
LAG München, vom 06.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 181/75
Betriebsrat: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Annahmeverzug, Streitwertbestimmung
BAG, Urteil vom 11.11.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 457/75
DRsp Nr. 2007/24820
Betriebsrat: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Annahmeverzug, Streitwertbestimmung
»1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2BetrVG) rechtskräftig ist. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig.2. Der Arbeitgeber, der im Falle einer unwirksamen Kündigung durch ein dem Betriebsratsmitglied erteiltes Hausverbot ernsthaft und endgültig die Weiterbeschäftigung verweigert hat, kommt auch ohne Leistungsangebot des Betriebsratsmitgliedes in Annahmeverzug.3. Von der Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung bei Annahmeverzug (§ 615BGB) gilt eine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht abgelehnt hat (BAG [Großer Senat] BAGE 3, 66 = AP Nr. 5 zu § 9MuSchG). Diese Voraussetzung wird durch einen Beschluß über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht bindend festgestellt.
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