LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.1998
12 TaBV 21/97
Normen:
BetrVG §§ 7 9 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 236
AuR 1999, 33
DStR 1998, 1764
NZA 1999, 390
NZA-RR 1998, 505
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 306/95

Betriebsrat: Wahlrecht von Trainees

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 12 TaBV 21/97

DRsp Nr. 2001/14545

Betriebsrat: Wahlrecht von Trainees

Die Trainees einer Großbank wählen im Praxisjahr nur zum Betriebsrat der Einsatz-Filiale und nicht zum Betriebsrat der Zentrale.

Normenkette:

BetrVG §§ 7 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben über die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Antragstellers für die Beschäftigungsverhältnisse der von der Arbeitgeberin eingestellten Trainees gestritten.

Die Arbeitgeberin ist eine bundesdeutsche Großbank mit Zentrale in Frankfurt am Main. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Zentrale. Er vertritt rund 3.000 Mitarbeiter. Es bestehen neben der Zentrale ca. 260 betriebsverfassungsrechtlich selbständige Filialen im Bereich der Bundesrepublik.

Die Arbeitgeberin wirbt bundesweit Hochschulabsolventen als Nachwuchsführungskräfte an (Trainees). Bewerberauswahl (über Zeitungsanzeigen und z. T. Informationsbroschüren (vgl. Bl. 4 bis 15 d. A.)) und Vertragsabschluß erfolgen durch die Zentrale mit mehrmonatlichem Vorlauf vor Dienstbeginn. Bei der Einstellung ist der Antragsteller (Betriebsrat der Zentrale) nach § 99 BetrVG beteiligt.