LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.1990
5 TaBV 70/89
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 153
DB 1991, 396
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/88

Betriebsrat: Umgehung des Mitbestimmungsrechts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 5 TaBV 70/89

DRsp Nr. 2001/14602

Betriebsrat: Umgehung des Mitbestimmungsrechts

Es stellt eine unzulässige Umgehung von Mitbestimmungsrechten dar, wenn der Arbeitgeber eine Drittfirma mit der Durchführung von Wartungsarbeiten an einer Maschine an sonst arbeitsfreien Samstagen beauftragt und diese Drittfirma sodann Nebenarbeitsverhältnisse mit den bei dem Arbeitgeber beschäftigten Druckern zur Durchführung dieser Arbeiten abschließt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zuvor erfolglos versucht hat, mit dem Betriebsrat zu einer Einigung über die Ableistung von Mehrarbeit eben dieser Arbeitnehmer für dieselben Arbeiten zu kommen und die Anwesenheit von mit der Maschine vertrauten Druckern für die Wartungsarbeiten unabdingbar ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Darmstadt, vom 09.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/88
Fundstellen
AuR 1991, 153
DB 1991, 396