ArbG Berlin, vom 22.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 1620/96
Betriebsrat: Tätigkeit des Vorsitzenden - Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit der Tätigkeit
LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 73/96 - Aktenzeichen 10 Sa 97/96
DRsp Nr. 2002/6562
Betriebsrat: Tätigkeit des Vorsitzenden - Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit der Tätigkeit
1. Bei der Anmeldung von "Zweifeln" an der "Erforderlichkeit" von Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2BetrVG muß der Arbeitgeber im Grundsatz eine einzelfallbezogene substantielle Begründung abgeben.2. Erbringt eine nicht freigestellte Vorsitzende eines (örtlichen) Betriebsrats (110 Arbeitnehmer) über einen Zeitraum von mehreren Jahren an keinem einzigen Arbeitstag unter Hinweis auf "erforderliche Betriebsratstätigkeit" ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, so ist an die Begründungslast des Arbeitgebers kein hoher Maßstab anzulegen, auch wenn die Betriebsratsvorsitzende zugleich Mitglied des Gesamtbetriebsrats ist.
Normenkette:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Hinweise:
Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:
Thannheiser, AiB 1998, 642
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