BAG - Beschluss vom 08.03.2000
7 ABR 73/98
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 §§ 75 78 80 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2000, 25
AuR 2000, 142
ZBVR 2001, 122
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 2 d/98
ArbG Elmshorn, vom 30.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4b BV 34/96

Betriebsrat: Sachmittel - Telefonanlage

BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 73/98

DRsp Nr. 2002/2808

Betriebsrat: Sachmittel - Telefonanlage

Der Arbeitgeber erfüllt allein mit dem Überlassen freigeschalteter Telefonanlagen an den Betriebsrat seine Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht. Zum erforderlichen Umfang sachlicher Mittel gehört bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Art und Weise, die eine Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht. Dazu kann auch die telefonische Erreichbarkeit von Mitarbeitern gehören, an deren Arbeitsplätzen der Arbeitgeber eine Fernsprecheinrichtung bereitgestellt hat. Bewirken erst die technischen Veränderungen an diesen Anlagen die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Fernsprecheinrichtung, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 §§ 75 78 80 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über vorhandene Telefonanlagen anrufen zu können.