Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Wirksamkeit einer von der Firma ... GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) mit Schreiben vom 07. März 1994 zum 31. Mai 1994 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die von der Gemeinschuldnerin, welche ständig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, und später vom zuletzt noch alleinigen Beklagten mit der Stillegung des Betriebes begründet worden ist.
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