A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses über die Zahlung von Kontoführungsgebühren und die Gewährung einer sogenannten Kontostunde.
Der Arbeitgeber (Antragstellerin) ist eine Werkstatt für Behinderte, die in der Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat (Antragsgegner) errichtet. Die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer richten sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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