LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.1993 5 (2) TaBV 15/93
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 70
Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Mehrarbeit - Sommer-Schlussverkauf
LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1993 - Aktenzeichen 5 (2) TaBV 15/93
DRsp Nr. 2002/8809
Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Mehrarbeit - Sommer-Schlussverkauf
1. Ordnet ein Arbeitgeber Mehrarbeit für zwei Arbeitnehmer einer Abteilung an und ist diese Mehrarbeit durch die krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheit anderer Arbeitnehmerinnen notwendig geworden streichen, hat diese Mehrarbeitsanordnung offensichtlich einen kollektiven Bezug.2. Gleiches gilt für eine Mehrarbeitsanordnung gegenüber mehreren Arbeitnehmerinnen anlässlich eines Sommerschluss-Verkaufstages. In diesen Fällen ist die Anordnung von Mehrarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zulässig.
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