LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.1993
5 (2) TaBV 15/93
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 70

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Mehrarbeit - Sommer-Schlussverkauf

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1993 - Aktenzeichen 5 (2) TaBV 15/93

DRsp Nr. 2002/8809

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Mehrarbeit - Sommer-Schlussverkauf

1. Ordnet ein Arbeitgeber Mehrarbeit für zwei Arbeitnehmer einer Abteilung an und ist diese Mehrarbeit durch die krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheit anderer Arbeitnehmerinnen notwendig geworden streichen, hat diese Mehrarbeitsanordnung offensichtlich einen kollektiven Bezug. 2. Gleiches gilt für eine Mehrarbeitsanordnung gegenüber mehreren Arbeitnehmerinnen anlässlich eines Sommerschluss-Verkaufstages. In diesen Fällen ist die Anordnung von Mehrarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zulässig.