BPersVG § 75 ; TV AL II § 51 ; Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut Art. 96 Abs. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 75 BPersVG
DB 1985, 2208
RiA 1986, 85
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1440/81
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 598/82
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung - Eingruppierung: Angestellter bei den Alliierten Streitkräften nach dem Manager Pay Plan
BAG, Urteil vom 06.02.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 127/83
DRsp Nr. 2008/11341
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung - Eingruppierung: Angestellter bei den Alliierten Streitkräften nach dem Manager Pay Plan
»1. Die Mitbestimmung der Personalvertretung bei den Alliierten Streitkräften richtet sich gemäß dem Übereinkommen vom 18. Mai 1981 zu Art. 96 Abs. 9 Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974, nachdem die Ratifikationsurkunden am 8. August 1982 hinterlegt worden sind.2. Die Mitbestimmung des Personalrats bei einer Höher- oder Rückgruppierung betrifft nur die Einstufung nach tariflichen Vergütungsregelungen, nicht dagegen die Einstufung in übertarifliche betriebliche Zusatz- oder Zulagengruppen.«
Normenkette:
BPersVG § 75 ; TV AL II § 51 ; Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut Art. 96 Abs. 9 ;
Tatbestand:
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