BAG - Beschluss vom 31.01.1989
1 ABR 48/87
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 15/5 TaBV 210/86 - 26.01.87,
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 54/85

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingliederung betriebsfremder Personen - Begriff der Einstellung

BAG, Beschluss vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 48/87

DRsp Nr. 2001/14912

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingliederung betriebsfremder Personen - Begriff der Einstellung

1. Der Senat hat unter Einstellung i.S. von § 99 BetrVG stets auch einen Vorgang verstanden, durch den Personen für eine bestimmte Zeit in den Betrieb eingegliedert werden und dort genauso arbeiten wie jeder Arbeitnehmer dieses Betriebes. Er hat dies damit begründet, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung die Interessen der im Betrieb schon vorhandenen Arbeitnehmer wahren soll 2. Der Betriebsrat hat daher immer dann nach § 99 BetrVG mitzubestimmen, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber stehen, kommt es nicht an. 3. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber bei Einstellungen und Versetzungen insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Dagegen besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat über die Mitteilung der vorgesehenen Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hinaus auch die Höhe des tatsächlichen Gehalts mitzuteilen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 ;

Gründe:

A.