A.
Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Antragstellers) bei der Anordnung von Mehrarbeit.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Rechenzentrum, das als Dienstleistungsunternehmen die Datenverarbeitung für Genossenschaftsbanken, Warengenossenschaften und andere Kunden durchführt. In ihren Betriebsstätten L, O und H beschäftigt sie etwa 400 Mitarbeiter, davon ca. 200 Mitarbeiter in der Betriebsstätte L.
In L sind im Entwicklungsbereich (Organisation und Programmierung) rd. 70 Mitarbeiter beschäftigt. Dazu gehören die Gruppen "Dezentrale Datenverarbeitung" und "Dialogverkehr" mit 14 Mitarbeitern, in denen Programme entwickelt und geändert werden (Release). Die Programme werden jeweils zu einem bestimmten Termin freigegeben, in der Regel zweimal im Jahr.
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