LAG Hamm - Beschluss vom 12.02.1992
3 TaBV 174/91
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BB 1992, 1562
DB 1992, 2148

Betriebsrat: Ladung zur Sitzung - Wirksamkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 3 TaBV 174/91

DRsp Nr. 2001/14524

Betriebsrat: Ladung zur Sitzung - Wirksamkeit

Die ordnungsgemässe schriftliche Ladung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu einer Betriebsratssitzung setzt voraus, dass die Ladung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Betriebsratsmitgliedes gelangt ist und dieses unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, von der Ladung Kenntnis zu nehmen.

Normenkette:

BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht in Rheine am 02.09.1991 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit eines Betriebratsbeschlusses.