ArbG Düsseldorf, vom 29.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 96/73
LAG Düsseldorf, vom 18.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 15/74
Betriebsrat: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
BAG, Beschluß vom 20.03.1975 - Aktenzeichen 2 ABR 111/74
DRsp Nr. 2007/24736
Betriebsrat: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
»1. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in § 103 Abs. 1BetrVG genannten besonders geschützten Personen, die vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unheilbar nichtig; die Kündigung kann weder durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats noch durch deren spätere Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wirksam werden (Bestätigung von BAGE 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103BetrVG 1972).2. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2BGB gilt im Regelungsbereich des § 103BetrVG mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, das Beschlußverfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach BetrVG § 103 Abs. 2 einleiten muß. Unentschieden bleibt, ob die Ausschlußfrist durch das Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 1BetrVG überhaupt verlängert wird und ob nicht vielmehr dieses Verfahren auf die Ausschlußfrist keinen Einfluß hat mit der Folge, daß der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht innerhalb der Ausschlußfrist gestellt werden müßte.«