A.
In dem beim Arbeitsgericht Dortmund am 23.10.1998 eingereichten Beschlußverfahren stritten die Beteiligten erstinstanzlich über die Erforderlichkeit einer von zwei Betriebsrats-und Wirtschaftsausschußmitgliedern besuchten Schulung. Zweitinstanzlich streiten die Beteiligten nur noch über die Tragung der Kosten dieser Schulung.
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