Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. März 1998 - 8 BV 18/97 - ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.
In der Sache selbst musste jedoch der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
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