ArbG Regensburg - Beschluss vom 15.07.1992 6 BV 11/92 S
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 107
Betriebsrat: Informationsanspruch bei Ein- oder Umgruppierung
ArbG Regensburg, Beschluss vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 6 BV 11/92 S
DRsp Nr. 2002/6606
Betriebsrat: Informationsanspruch bei Ein- oder Umgruppierung
1. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1BetrVG bei Ein- oder Umgruppierung setzt voraus, dass der Arbeitgeber neben dem Namen des betroffenen Arbeitnehmer und der nach seiner Ansicht zutreffenden Vergütungsgruppe mitteilt, aus welchen Tatsachen er zu der konkreten Eingruppierung gelangt. Der Betriebsrat muß grundsätzlich unmittelbar aus der Information in die Lage versetzt sein, über den Antrag auf Zustimmung zu beraten.2. Die Unterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber auch Arbeitsplatzbeschreibungen erstellt und diese dem Betriebsrat mit aushändigt.3. Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1BetrVG auch dann zu beteiligen, wenn sich die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein bestimmtes betriebliches oder tarifliches Entgeltschema ändert, unerheblich ob davon die Vergütung konkret berührt wird.4. Bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3BetrVG nicht zu laufen. Allerdings muß der Betriebsrat wegen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf die Informationsmängel binnen einer Woche hinweisen, um den Rechtsschein des Laufes der Frist zu vermeiden.
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