Die Beschwerden sind unbegründet.
I. Der Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Umgruppierungen der Arbeitnehmer Kremer und Wilmsen "aufzuheben", erfüllt bereits nicht das gesetzliche Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er läßt nicht erkennen, welche konkrete Handlung die Arbeitgeberin vornehmen soll und gegebenenfalls vollstreckt werden soll. Der Betriebsrat konnte das auch nicht in der mündlichen Verhandlung vollstreckungsfähig konkretisieren. §
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