ArbG Düsseldorf, vom 23.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/93
Betriebsrat: Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 14 TaBV 54/93
DRsp Nr. 2001/14443
Betriebsrat: Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten
1. Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1BetrVG auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Inanspruchnahme des Strafantragsrechts des Betriebsrats gemäß § 119 Abs. 2BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit zu tragen.2. Dem steht nicht entgegen, daß der Betriebsrat gleichzeitig einen Unterlassungsantrag gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3BetrVG gestellt hat.