LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.1995 12 TaBV 148/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 03.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/95
Betriebsrat: Ersatz von Schulungskosten
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 12 TaBV 148/95
DRsp Nr. 2001/14975
Betriebsrat: Ersatz von Schulungskosten
1. Grundsätzlich kann der Betriebsrat keine Freistellung wegen Schulungskosten verlangen, wenn er den Arbeitgeber erst nach Ablauf der Veranstaltung über die beabsichtigte Seminarteilnahme unterrichtet.2. Das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder.
Normenkette:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;
Vorinstanz: ArbG Gießen, vom 03.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/95