Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Vorsitzender des 5-köpfigen Betriebsrats in der Zeit vom 25. bis 27. Mai 1999 an einem Seminar zum Thema "Betriebswirtschaft für Betriebsräte -- Baustein I -- Jahresabschluss" teilnehmen durfte und dafür von der Beklagten die Fortzahlung des Arbeitsentgelts und die Erstattung seiner Fahrtkosten verlangen kann. Die Beklagte erkannte die Teilnahme des Klägers an dem Seminar nicht als erforderlich an, belastete sein Arbeitszeitkonto mit 22,5 Arbeitsstunden und verweigerte die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 18,72 DM.
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