LAG Köln - Beschluss vom 30.06.2000 11 (12) TaBV 18/00
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 602
FA 2000, 392
NZA-RR 2001, 255
PersV 2001, 416
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 62/99
Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen - Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen
LAG Köln, Beschluss vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 11 (12) TaBV 18/00
DRsp Nr. 2002/3956
Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen - Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen
1. Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört ebenso wenig zu den Betriebsratsaufgaben wie die Beratung der Arbeitnehmer in steuerrechtlichen Fragen (hierzu: BAGE 25, 439 - AP Nr. 5 zu § 80BetrVG 1972) - jedenfalls so lange nicht, als diese Fragen einen nur mittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben; nur ein solch mittelbarer Bezug liegt vor, wenn der Betriebsrat Arbeitnehmern durch Erteilung von Rechtsauskünften aus dem Gebiet den Sozialrechts Entscheidungshilfen leisten will in Situationen, in denen diese vor einer Entscheidung mit Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis stehen.2. Ob Pflichten des Arbeitgebers, die im Sozialversicherungsrecht wurzeln, in die Überwachungskompetenz des Betriebsrats fallen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG), bleibt offen; jedenfalls würde dies nicht den Besuch eines zweiwöchigen Schulungsseminars zur Einführung in das gesamte Sozialversicherungsrecht rechtfertigen.
Normenkette:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 ;
Gründe:
I.
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