BAG - Beschluss vom 29.04.1992
7 ABR 61/91
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 11
NZA 1993, 375
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 2 TaBV 4/91 - 12.06.91, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Reutlingen - 1 BV 13/90 - 20.12.90, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme zu Arbeitssicherheit

BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 61/91

DRsp Nr. 2001/14362

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme zu Arbeitssicherheit

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Arbeitssicherheits-Grundlehrgang ist für die Arbeit des Betriebsrats nicht in jedem Fall erforderlich.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Betriebsrat berechtigt ist, die Betriebsratsmitglieder G und B auf Kosten der Arbeitgeberin zu einem Arbeitssicherheits-Grundlehrgang für Sicherheitsbeauftragte der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft zu entsenden.