LAG Hamburg - Urteil vom 25.03.1992
8 Sa 93/90
Normen:
BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
AiB 1993, 18
BetrR 1993, 18
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg,

Betriebsrat: Entgeltfortzahlung des teilzeitbeschäftigten Mitglieds bei Schulung außerhalb der Arbeitszeit

LAG Hamburg, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 8 Sa 93/90

DRsp Nr. 2001/14485

Betriebsrat: Entgeltfortzahlung des teilzeitbeschäftigten Mitglieds bei Schulung außerhalb der Arbeitszeit

Wird ein - teilzeitbeschäftigtes - Betriebsratsmitglied außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit geschult, besteht in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigte Kläger Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat wegen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführter Betriebsratstätigkeit, insbesondere herrscht Streit darüber, ob das Merkmal "aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit" (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) erfüllt ist.

Der 1959 geborene Kläger, der seit Herbst 1982 bei dem Beklagten als Pflegehelfer beschäftigt ist, nahm als Betriebsratsmitglied 1988 zwei Wochen lang (vom 01. - 19.08.1988) an einem Seminar des DGB in ... teil, und zwar täglich von 8.30 bis 18.00 Uhr. Der Kläger war mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Für August 1988 zahlte ihm die Beklagte die normale Vergütung (Abrechnung Bl. 5 d. A.).