Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigte Kläger Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat wegen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführter Betriebsratstätigkeit, insbesondere herrscht Streit darüber, ob das Merkmal "aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit" (§
Der 1959 geborene Kläger, der seit Herbst 1982 bei dem Beklagten als Pflegehelfer beschäftigt ist, nahm als Betriebsratsmitglied 1988 zwei Wochen lang (vom 01. - 19.08.1988) an einem Seminar des DGB in ... teil, und zwar täglich von 8.30 bis 18.00 Uhr. Der Kläger war mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Für August 1988 zahlte ihm die Beklagte die normale Vergütung (Abrechnung Bl. 5 d. A.).
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