Die Parteien streiten um die Gewährung von Freizeitausgleich nach §
Der Kläger ist in dem Betrieb der Beklagten in N im Schichtdienst beschäftigt.
Er ist Mitglied des dort gebildeten Betriebsrates. Die Hauptverwaltung der Beklagten hat ihren Sitz in M. Der Gesamtbetriebsrat ist im Hauptwerk der Beklagten in W bei M ansässig.
Der Gesamtbetriebsrat teilte der Geschäftsleitung der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 1987 die für 1987 geplanten Termine der Betriebsräteversammlungen, Wirtschaftsausschußsitzungen, Gesamtbetriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen in Form einer Grobplanung mit und bat um "kurzfristige Absprache". Als Termin einer Betriebsräteversammlung/Gesamtbetriebsratssitzung, in der die Geschäftsleitung zu einer eventuellen Betriebsänderung im Werk T Stellung nehmen sollte, wurde die 12. Kalenderwoche vorgesehen.
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