BAG - Urteil vom 15.02.1989
7 AZR 193/88
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972
ARST 1990, 64
AuA 1990, 266
BB 1990, 777
DB 1990, 1141
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 101
NZA 1990, 447
ZTR 1990, 217
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1770/87
ArbG Lingen, vom 29.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 820/87

Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 193/88

DRsp Nr. 2001/14892

Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 S 1 BetrVG, als sie zusätzlich zu der (durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten) vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG für die Rückreise von einer Betriebsräteversammlung im März 1987.

Der Kläger ist in dem Betrieb der Beklagten in N im Schichtdienst beschäftigt.

Er ist Mitglied des dort gebildeten Betriebsrates. Die Hauptverwaltung der Beklagten hat ihren Sitz in M. Der Gesamtbetriebsrat ist im Hauptwerk der Beklagten in W bei M ansässig.

Der Gesamtbetriebsrat teilte der Geschäftsleitung der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 1987 die für 1987 geplanten Termine der Betriebsräteversammlungen, Wirtschaftsausschußsitzungen, Gesamtbetriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen in Form einer Grobplanung mit und bat um "kurzfristige Absprache". Als Termin einer Betriebsräteversammlung/Gesamtbetriebsratssitzung, in der die Geschäftsleitung zu einer eventuellen Betriebsänderung im Werk T Stellung nehmen sollte, wurde die 12. Kalenderwoche vorgesehen.