Der Kläger ist seit dem 03. August 1992 bei der Beklagten als Betonbauer zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 4.500,-- DM beschäftigt. Er gehört dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 Anwendung, in dessen § 6 es u.a. heißt:
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