I.
Wegen der Beschwerdebefugnis der Antragsteller 1) bis 15) wird auf die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 4.9.1986 - 5 ABR 48/85 - und vom 15.2.1989 - 7 ABR 9/88 - verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Ein Betriebsrat darf nur aufgelöst werden, wenn er seine gesetzlichen Pflichten gröblich verletzt hat, §
1.
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