LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.1990
12 TaBVGa 1/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 926 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 154
DB 1991, 707
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BVGa 46/89

Betriebsrat: Anspruch auf Unterrichtung im Arbeitskampf

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 1/90

DRsp Nr. 2001/14601

Betriebsrat: Anspruch auf Unterrichtung im Arbeitskampf

1. Auch im Beschlussverfahren haben einstweilige Verfügungen grundsätzlich nur die Funktion, den Beteiligten die Ausführung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im nachfolgenden Haupt- (Beschluss-) Verfahren zu sichern. 2. Das Unterrichtungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 BetrVG ist arbeitskampfneutral. Deswegen ist der Betriebsrat über die Eingliederung von neu eingestellten oder von anderen Betrieben des Arbeitgebers in den umkämpften Betrieb versetzten Mitarbeitern gesetzentsprechend zu unterrichten. 3. Es ist weder unterlassungs- noch arbeitskampfrechtlich zutreffend, an die Verletzung dieses Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats als Rechtsfolge neben einem Ordnungsgeld gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG noch ein Einstellungs- und Beschäftigungsverbot während des Streiks zu knüpfen.

Normenkette:

§ Abs. Satz 1 ;