LAG Bremen - Beschluss vom 03.11.2000 4 TaBV 10/00
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2001, 25
ARST 2001, 113
FA 2001, 186
NZA-RR 2001, 310
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 114/99
Betriebsrat: Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung
LAG Bremen, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 4 TaBV 10/00
DRsp Nr. 2002/3482
Betriebsrat: Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung
Beschließen die Betriebsräte eines bundesweit operierenden gemeinnützigen Unternehmens (Arbeiterwohlfahrt) mehrheitlich, sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene einen Konzernbetriebsrat zu bilden, so sind der vor Konstituierung der Konzernbetriebsratswahl gefasste Beschluss eines einzelnen Betriebsrats, ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung mit dem Titel "Betrieblicher Strukturwandel - Kooperation zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat" zu entsenden und die Teilnahme dieses Betriebsratsmitgliedes an dieser Veranstaltung vor Bildung eines Konzernbetriebsrats von § 37 Abs. 6BetrVG gedeckt. Der Arbeitgeber hat die Kosten nach § 40BetrVG zu tragen.
Normenkette:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 ;
Vorinstanz: ArbG Bremen, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 114/99
Fundstellen
AiB Telegramm 2001, 25
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