BAG - Beschluss vom 20.10.1999
7 ABR 37/98
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 § 78 Satz 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 524
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 15/98
ArbG Lübeck, vom 19.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 74/97

Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts zum Betriebsratsbüro

BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 7 ABR 37/98

DRsp Nr. 2002/2802

Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts zum Betriebsratsbüro

1. Einem Globalantrag, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, kann nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. 2. Ein Recht des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin darauf, daß diese den Zugang eines Rechtsanwalts zu dem auf dem Betriebsgelände befindlichen Betriebsratsbüro immer zu dulden habe, sofern nur der Betriebsrat einen Beschluss gefasst hat, diesen Rechtsanwalt zu einem Tagesordnungspunkt der Betriebsratssitzung zu hören bzw. beratend hinzuzuziehen, folgt nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. 3. Hiernach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u. a. Räume zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat in den ihm zur Verfügung gestellten Räumen das "Hausrecht". Dem Betriebsrat steht ein Hausrecht indessen nur insoweit zu, als für ihn die Räume zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem BetrVG erforderlich sind.