Der Kläger ist als Arbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats.
Am 24. April 1969 traf die Beklagte mit dem damaligen Betriebsrat - dem auch der Kläger angehörte - eine mit "Betriebsvereinbarung" überschriebene Abmachung, die zum Inhalt hatte, dass künftige Lohnanhebungen in Höhe der jeweiligen Tariflohnerhöhungen auf den im Vertrag festgelegten Effektivlohn zur Auswirkung kommen sollten. Im letzten Satz dieser Abmachung heißt es: "Diese Vereinbarung ist Gegenstand der Einzelarbeitsverträge." Nach dieser Vereinbarung wurde in der Folgezeit verfahren.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1972 hatte die Beklagte am 21. Januar 1972 mit dem Betriebsrat eine neue Abmachung getroffen, die folgenden Wortlaut hatte:
"Betriebsvereinbarung
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