Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2013 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von mehr als 537,12 € verurteilt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt fünf Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Jahr 2011 iHv 602,38 €.
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