Betriebserlaubnis für ein Schutzhaus zur Inobhutnahme von Kindern mit Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und Personalstärke
VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 12 CE 16.1172
DRsp Nr. 2016/16179
Betriebserlaubnis für ein "Schutzhaus" zur Inobhutnahme von Kindern mit Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und Personalstärke
1. Genügt die vom Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1SGB VIII vorzulegende "Konzeption der Einrichtung" der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt er einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis. Als Indikator für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sieht der Gesetzgeber (in der Regel) vor, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es daher, auf der Grundlage der nach § 45 Abs. 3 Nr. 1SGB VIII vorzulegenden Konzeption festzustellen, ob diese nach den in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1SGB VIII genannten Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet.
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