LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2004
6 (8) Sa 1723/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5803/03

Betriebsbedingte Kündigung, Unternehmerentscheidung, Einsatz von Subunternehmern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 6 (8) Sa 1723/03

DRsp Nr. 2004/6026

Betriebsbedingte Kündigung, Unternehmerentscheidung, Einsatz von Subunternehmern

»Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenaufträge (im Baubereich) verstärkt unter Einsatz von Subunternehmern durchzuführen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zur Rechtfertigung von Kündigungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern dar, soweit die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderten betrieblichen Organisationsstrukturen nur von den billigeren Arbeitskräften eines Subunternehmers durchgeführt werden sollen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von betriebsbedingten Beendigungskündigungen.

Der 1968 geborene Kläger steht seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis und wurde in der Vergangenheit überwiegend bei einem Auftragsbauvorhaben der Fa. C. AG am Einsatzort in L.-V. als Spezialfacharbeiter (Isolierklempner) eingesetzt und gemäß Lohngruppe 4 des BRTV-Bau vergütet.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zunächst mit Schreiben vom 25.04.2003 zum 30.09.2003 und anschließend mit Schreiben vom 05.05.2003 zum 31.08.2003.