LAG Köln - Urteil vom 16.04.1998
10 Sa 1352/97
Normen:
KSchG n. F. § 1 (Soziale Auswahl);
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3529/96

betriebsbedingte Kündigung, Soziale Auswahl und berechtigte betriebliche Interessen (n.F)

LAG Köln, Urteil vom 16.04.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 1352/97

DRsp Nr. 2000/2221

betriebsbedingte Kündigung, Soziale Auswahl und berechtigte betriebliche Interessen (n.F)

»1. Eine auf der Grundlage des Interessenausgleiches vor dem Inkrafttreten des BeschFG 1996 erstellte und dem Betriebsrat mitgeteilte Liste von Arbeitnehmern, die im berechtigten betrieblichen Interesse nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen wären (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG n. F.), kann weder eine Vermutung der Betriebsbedingtheit noch eine auf grobe Fehlerhaftigkeit verkürzte Kontrolle der Sozialauswahl begründen. 2. Auch bei einer massenhaften Personalreduzierung, die im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat durch listenweise Gruppenbildung (Leitsatz 1) und eine "Punktetabelle" unterstützt wird, bleibt es bei der dem Gesetzeswortlaut entsprechenden "vollen" Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung: Unzureichend ist der Vortrag von Pauschalurteilen und bloßen Wertungen (auch bei einem Leistungsbewertungssystem) auch dann, wenn diese auf der gefestigten Überzeugung von Vorgesetzten oder Kollegen des Klägers beruhen. 3. hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag als Grundlage der gerichtlichen Bewertung muß beigebracht werden für - das berechtigte Interesse an bestimmten weiterzubeschäftigenden Arbeitnehmern