LAG Hamm - Urteil vom 21.08.2008
8 Sa 127/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 176/07

betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Vergleichbarkeit; Versetzungsklausel; unterschiedliche Entlohnungsmethoden

LAG Hamm, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 127/08

DRsp Nr. 2008/22003

betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Vergleichbarkeit; Versetzungsklausel; unterschiedliche Entlohnungsmethoden

»1. Sieht der Arbeitsvertrag eine betriebsweite Versetzungsklausel vor und führt der Arbeitgeber in einer Betriebsabteilung im Einverständnis mit den dort Beschäftigten anstelle von Zeitlohn eine Entlohnung im Gruppenakkord ein, so lässt dies weder das Versetzungsrecht des 2. Arbeitgebers noch - im Falle der betriebsbedingten Kündigung - die arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer entfallen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 der Nebenakte 4 Ca 1435/07) seit dem 17.05.2005 bei der Beklagten tätig war, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung vom 03.01.2007 sowie durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 23.05.2007 zum 30.06.2007.