Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um Vergütungsansprüche.
Der Kläger trat 1977 als Chemielaborant in die Dienste der Beklagten, die sich mit der Herstellung pharmazeutischer Produkte aus humanem Plasma befasst. Der Kläger war zuletzt im sog. "Plasma-Wareneingang" tätig.
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