LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2012
7 Sa 801/11
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 210/09

Betriebsbedingte Kündigung; Fehlen der sozialen Rechtfertigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 801/11

DRsp Nr. 2012/13864

Betriebsbedingte Kündigung; Fehlen der sozialen Rechtfertigung

Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung hätte dadurch vermeiden können, dass er dem Arbeitnehmer eine der zwischenzeitlich ausgeschriebenen und besetzten Stellen zugewiesen hätte.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 - Aktenzeichen 1 Ca 210/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte stellt u.a. pharmazeutische Produkte aus humanem Plasma für Anwendungen in der Behandlung von immunologischen Erkrankungen und Gerinnungsstörungen her. In ihrem Betrieb in A sind weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der am xx xxxxxx xxxx geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01. April 1977 als Chemielaborant für die Beklagte tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt belief sich auf ca. 3.900,00 €.