LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2007
13 Sa 717/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3, Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1856/05

Betriebsbedingte Kündigung eines künstlerisch vorgebildeten Produktmanagers bei Wegfall der Beschäftigung infolge Auslagerung - unsubstantiierte Darlegungen zu gemeinsamen Betrieb - fehlende Vergleichbarkeit bei der Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 717/06

DRsp Nr. 2007/9695

Betriebsbedingte Kündigung eines künstlerisch vorgebildeten Produktmanagers bei Wegfall der Beschäftigung infolge Auslagerung - unsubstantiierte Darlegungen zu gemeinsamen Betrieb - fehlende Vergleichbarkeit bei der Sozialauswahl

1. Die Tatsache, dass eine Verwaltungs-GmbH die Arbeitspapiere des Arbeitnehmers ausgefüllt hat, spricht nicht für eine zentrale Leitungsmacht in den maßgeblichen arbeitgeberseitigen Bereichen der personellen und sozialen Angelegenheiten, weil solche bloßen Abwicklungsarbeiten ohne weiteres an Drittunternehmen abgegeben werden können; auch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen sagen nichts über das Bestehen des erforderlichen einheitlichen Leitungsapparates aus.