LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2014
5 Sa 382/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1034/13

Betriebsbedingte Kündigung einer Supportmitarbeiterin in Kleinbetrieb; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Widerlegung des schlüssigen Sachvortrags der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 382/13

DRsp Nr. 2014/6938

Betriebsbedingte Kündigung einer Supportmitarbeiterin in Kleinbetrieb; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Widerlegung des schlüssigen Sachvortrags der Arbeitgeberin

1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Arbeitnehmerin; für die Arbeitgeberin besteht eine sekundäre Behauptungslast. 2. Die Arbeitgeberin im Kleinbetrieb muss zur Begründung der Kündigung, die sie auf betriebsbedingte Gründe stützt, nur so viel vortragen, dass der Vorwurf der Treuwidrigkeit ausscheidet; die Arbeitgeberin darf sich daher mit dem Sachvortrag begnügen, dass sie einen wichtigen Kunden verloren hat, der für etwa ein Drittel des Arbeitsaufkommens im Arbeitsbereich der gekündigten Arbeitnehmerin gesorgt hat. 3. Es ist Teil der unternehmerischen Freiheit der Arbeitgeberin, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie künftig mit weniger Personal arbeiten will; ist das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar, ist nicht zu prüfen, ob die streitgegenständliche Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin im Betrieb der Arbeitgeberin entgegenstehen, bedingt ist.