Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2011 - 17 Sa 1391/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und - in zweiter Linie - über eine Sozialplanabfindung.
Der 1963 geborene Kläger war - unter Anerkennung früherer Beschäftigungszeigen - seit August 1980 bei der A AG im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Er war als "technischer Sachbearbeiter Film" in der "Konfektionierung Film" tätig. Die A AG ist seit dem 27. Dezember 2006 unter Formwechsel eingetragen als die Beklagte. Neben dem Bereich CI gab es bei ihr - an unterschiedlichen Standorten in Deutschland - die Geschäftsbereiche "Health Care" und "Graphic Systems".
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