LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2013
5 Sa 187/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 235/12

Betriebsbedingte Kündigung bei Übernahme der Aufgaben durch die GeschäftsführerDarlegungs- und Beweislast der Parteien zu den betrieblichen Erfordernissen der Kündigung bei Wegfall eines einzelnen Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 187/13

DRsp Nr. 2014/623

Betriebsbedingte Kündigung bei Übernahme der Aufgaben durch die GeschäftsführerDarlegungs- und Beweislast der Parteien zu den betrieblichen Erfordernissen der Kündigung bei Wegfall eines einzelnen Arbeitsplatzes

1. Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG liegen dann vor, wenn Umstände aus dem wirtschaftlichen oder betriebstechnischen Bereich dazu führen, dass die betriebliche Arbeitsmenge so zurückgeht, dass der Beschäftigungsbedarf für einzelne oder mehrere Beschäftigte entfällt; erforderlich ist eine konkrete Auswirkung auf die Einsatzmöglichkeit der gekündigten Arbeitnehmerin. 2. An einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG fehlt es, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. 3. Ist der Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeit unmittelbar auf einen organisatorischen Entschluss der Arbeitgeber zurückzuführen (etwa die ersatzlose Streichung einer Stelle), muss die Arbeitgeberin substantiiert den Inhalt ihres Entschlusses, dessen praktische Umsetzung und dessen zahlenmäßige Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeit darlegen.