LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2010
8 Sa 1234/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1830/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Personalabbau; Unzumutbarkeit einer Arbeitszeitregelung zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen; betriebsbedingte Kündigung bei Geltung tarifvertraglicher Besetzungsklauseln

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1234/09

DRsp Nr. 2011/2173

Betriebsbedingte Kündigung bei Personalabbau; Unzumutbarkeit einer Arbeitszeitregelung zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen; betriebsbedingte Kündigung bei Geltung tarifvertraglicher Besetzungsklauseln

1. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nach dem Ultima-ratio-Prinzip gehalten sein, freiwillige Überstunden, die aus arbeitstechnischen Gründen außerhalb der tariflichen Regelarbeitszeit - z. B. an Wochenenden - anfallen, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Bestandteil der (erweiterten) Regelarbeitszeit zu machen. Voraussetzung ist die Existenz einer entsprechenden tariflichen Öffnungsklausel, die dem Betriebsrat den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erlaubt. 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes bei Geltung tarifvertraglicher Besetzungsklauseln.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.10.2009 - Az. 1 Ca 1830/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.