LAG Hamm - Urteil vom 12.03.2007
2 Sa 1932/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 § 111 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 613 a Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 508/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz vor Betriebsübergang - Passivlegitimation des Betriebsveräußerers - keine Sperrwirkung für betriebsbedingte Kündigung vor Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für fehlenden Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und grob fehlerhafte Sozialauswahl - Unterrichtung des Betriebsrats zur Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1932/05

DRsp Nr. 2007/17725

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz vor Betriebsübergang - Passivlegitimation des Betriebsveräußerers - keine Sperrwirkung für betriebsbedingte Kündigung vor Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für fehlenden Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und grob fehlerhafte Sozialauswahl - Unterrichtung des Betriebsrats zur Sozialauswahl

1. Hat der Arbeitnehmer fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben und findet nach Ausspruch der Kündigung ein Betriebsübergang statt, kann der Prozess gegen den bisherigen Beklagten fortgesetzt werden; Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage ist dann nicht nur die Wirksamkeit der von dem Veräußerer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung sondern auch, ob zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien noch ein durch Kündigung auflösbares Arbeitsverhältnis bestanden hat.2. Eine Kündigung verstößt nicht gegen § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn sie jeder Betriebsinhaber unabhängig von der Veräußerung aus betriebsbedingten hätte vornehmen dürfen.