LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2014
2 Sa 123/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 21b; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1144/12

Betriebsbedingte Kündigung bei BetriebsstilllegungWirksame Stellungnahme zur Massenentlassung durch firmenbezogenen Gesamtbetriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 123/13

DRsp Nr. 2014/14957

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung Wirksame Stellungnahme zur Massenentlassung durch firmenbezogenen Gesamtbetriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs

1. Allein der Umstand, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der Betriebsstilllegung bemüht, die Übernahme von Filialen durch andere Firmen oder durch Beschäftigte in Eigenverantwortung zu unterstützen und er den Gesamtbetriebsrat im Falle sich ergebender neuer Übernahmeangebote zu informieren hat, stellt eine im Zeitpunkt der Kündigung erfolgte Betriebsstilllegung nicht in Frage; selbst wenn sich ein Arbeitgeber bei endgültig geplanter und bereits eingeleiteter Betriebsstilllegung noch eine Betriebsveräußerung vorbehält, falls sich eine Chance bietet, und dann später noch eine Betriebsveräußerung gelingt, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. 2. Auch wenn die Amtszeit des Betriebsrats wegen einer Betriebsstilllegung endet, bleibt der Betriebsrat gemäß § 21b BetrVG so lange im Amt, wie das zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist; der Betriebsrat ist daher auch nach erfolgter Betriebsstilllegung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor jedem Kündigungsausspruch zu hören.