Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2009 - 2 Ca 1902/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber erklärten fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung auf der Basis eines Interessenausgleichs mit Sozialplan.
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