Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der am 28. September 1956 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten, einer Herstellerin von Getrieben, als ungelernter Systemanlagenbediener beschäftigt. Er arbeitete zuletzt in der Härterei (= Wärmebehandlung) des Betriebs in L.
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