BAG - Urteil vom 17.02.2000
2 AZR 142/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; MTV für Redakteure an Zeitschriften (vom 22. September 1990) § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AuA 2001, 183
AuA 2001, 188
BB 2000, 1148
BB 2000, 2525
DB 2000, 1339
NJW 2000, 2604
NZA 2000, 822
ZIP 2000, 1069
ZInsO 2000, 467
ZUM-RD 2000, 511
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 324/96
LAG Hamburg, vom 01.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 5/98

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 142/99

DRsp Nr. 2000/5158

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

»Kann ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs versetzt werden (im Fall: eine Layouterin/Redakteurin eines großen Verlagshauses nur innerhalb der Redaktion der von ihr betreuten Zeitschrift), so ist bei einer wegen Wegfalls dieses Arbeitsbereichs erforderlichen betriebsbedingten Kündigung keine Sozialauswahl unter Einbeziehung der vom Tätigkeitsfeld vergleichbaren Arbeitnehmer anderer Arbeitsbereiche (Redaktionen anderer Zeitschriften des Verlages) vorzunehmen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Vergleichbarkeit bei der Sozialauswahl, vgl. etwa Senatsurteil vom 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG § 1 Sozial Auswahl Nr. 36).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ; MTV für Redakteure an Zeitschriften (vom 22. September 1990) § 2 ;

Tatbestand:

Die 1944 geborene Klägerin war seit 1988 bei der Beklagten, einem großen Verlagshaus mit zahlreichen Redaktionen, als Layouterin in Teilzeit (30 Wochenstunden) zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 6.400,00 DM beschäftigt. In dem Redakteurvertrag vom 4. Juli 1988 heißt es ua.:

"§ 1 Tätigkeit

1. Frau S - nachstehend Redakteur genannt - ist Layouterin im Ressort Layout der Redaktion SANDRA und kann für alle im Rahmen der Redaktion anfallenden Layout-Aufgaben eingesetzt werden. ...

§ 11 Schlußbestimmungen