Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. September 1999 (Blatt 148/149 der Akte) in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 7. Juni 2000 (Blatt 150 der Akte) in die Dienste des Beklagten getreten. Zuständig für den Bereich Technik und Hausmeisterei hatte er zuletzt rund EUR 2.500,-- verdient. Als ihm der Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2003 (vgl. Blatt 3 der Akte) eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. Oktober 2003 aussprach, der Personalrat hatte dieser Kündigung nicht zugestimmt (Blatt 23 der Akte), ließ der Kläger dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 2. September 2003 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolglos geblieben sind. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 15. September 2004 wird Bezug genommen.
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