LAG Hamm - Urteil vom 13.01.1995
10 (19) Sa 726/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 664/93

Betriebrat: Nichtanhörung des Betriebsrats zur Zweitkündigung nach unwirksamer Erstkündigung

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 10 (19) Sa 726/94

DRsp Nr. 2001/4036

Betriebrat: Nichtanhörung des Betriebsrats zur Zweitkündigung nach unwirksamer Erstkündigung

1. Kündigt auf seiten des Arbeitgebers ein Bevollmächtigter, so ist die Kündigung regelmäßig dem Arbeitgeber zuzurechnen, auch wenn bei Ausspruch der Kündigung auf das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 2. Tauchen in einem derartigen Fall bei dem Arbeitgeber nachträglich Zweifel auf, ob ihm die Kündigung durch den Bevollmächtigten als Vertragserklärung zugerechnet werden kann, und wiederholt er daraufhin selbst die Kündigung, so leitet er damit einen neuen Kündigungsvorgang ein und hat deshalb den Betriebsrat erneut anzuhören.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Wirksamkeit der von der Beklagten, der ursprünglichen Beklagten zu 2), am 19.03.1993 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.