Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Ausgleichsbetrag zum Altersübergangsgeld zu gewähren.
Der am 12. Februar 1931 geborene Kläger war seit dem 6. November 1957 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 1991 beendet. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Stahlindustrie von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost (
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